top of page

Die Geschäftordnung des StuPas

Geschäftsordnung des Studierendenparlaments

der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege

In der Fassung vom 17.08.2021

​

​

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ersatzmitglieder

§ 3 Auslegung der Geschäftsordnung

§ 4 Änderung der Geschäftsordnung


2. Abschnitt: Organe des Studierendenparlaments

§ 5 Präsidium

§ 6 Wahl und Stellung des Präsidenten

§ 7 Stellung des Präsidiums

§ 8 Schriftführung

§ 9 Finanzausschuss

§ 10 Ausschüsse


3. Abschnitt: Sitzungen des Studierendenparlaments

§ 11 Einberufung

§ 12 Ladung

§ 13 Beschlussfähigkeit

§ 14 Tagesordnung

§ 15 Teilnahme

§ 16 Anwesenheitsliste

§ 17 Öffentlichkeit

§ 18 Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 19 Sitzungsleitung

§ 20 Frage- und Rederecht

§ 21 Ordnung in den Sitzungen

§ 22 Ordnungsgewalt der Sitzungsleitung

§ 23 Antragsrecht

§ 24 Wahlen

§ 25 Abstimmungen

§ 26 Abstimmungen im Umlaufverfahren

§ 27 Niederschrift

§ 28 Bekanntmachung


4. Abschnitt: Konstituierende Sitzung

§ 29 Einberufung

§ 30 Tagesordnung

§ 31 Übergabe der Geschäfte, Sitzungsleitung


5. Abschnitt: Inkrafttreten

§ 32

​


Hinweis:

In dieser Geschäftsordnung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint.

​

​

Abkürzungsverzeichnis:

- Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege (HR Nord)

- Studierendenparlament (StuPa)

- Geschäftsordnung (GO)

- Finanzordnung (FO)

​

​

​

​



1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Geltungsbereich

Diese StuPaGO regelt die Arbeitsweise und Sitzungen des StuPas der HR Nord. Sie gilt grundsätzlich auch für eingesetzte Ausschüsse und Arbeitsgruppen.

​

§ 2 Ersatzmitglieder

Ersatzmitglieder unterliegen ebenso der StuPaGO.

​

§ 3 Auslegung der Geschäftsordnung

Während der Sitzungen entscheidet die Sitzungsleitung bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der StuPaGO. Im Übrigen entscheidet das StuPa.

​

§ 4 Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen der GO bedürfen einer Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des StuPas.

​

​

​

2. Abschnitt: Organe des Studierendenparlaments


§ 5 Präsidium

Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und einem Stellvertreter.

​

§ 6 Wahl und Stellung des Präsidenten

(1) Das StuPa wählt aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten.

(2) Der Präsident übt für die Sitzungen das Hausrecht aus, soweit andere Recht nicht berührt werden.


§ 7 Stellung des Präsidiums

(1) Das Präsidium entscheidet über die inneren Angelegenheiten des StuPas, soweit die Befugnisse zur Entscheidung nicht dem StuPa oder dem Präsidenten obliegen. Insbesondere entscheidet es über den Termin zur konstituierenden Sitzung, die vorläufige Tagesordnung und die Zulassung von Gästen zur Sitzung.

(2) Der Präsident beruft das StuPa ein, wenn drei oder mehr Mitglieder es verlangen.


§ 8 Schriftführung

(1) Das StuPa wählt einen Schriftführer. Er führt in den Sitzungen das Protokoll.

(2) Ist der Schriftführer nicht anwesend, so benennt der Präsident für diese Sitzung einen neuen Protokollanten


§ 9 Finanzausschuss

(1) Das StuPa bildet aus seinen Mitgliedern den Finanzausschuss.

(2) Dieser besteht aus drei Mitgliedern.: Dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Beisitzer.

(3) Der Finanzausschuss führt und verwaltet den Haushalt.

(4) Er erstellt gem. § 1 der FO zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres den Entwurf des Haushaltsplans.

(5) Im Übrigen gilt die FO.


§ 10 Ausschüsse und Arbeitsgruppen

(1) Das StuPa kann zu seiner Entlastung weitere ständige Ausschüsse und Arbeitsgruppen für besondere Angelegenheiten bilden.

(2) Die Ausschüsse und Arbeitsgruppen erstatten dem StuPa Bericht über ihre Arbeit.

(3) Sie arbeiten und entscheiden im Rahmen des ihnen vom StuPa gegebenen Auftrages eigenständig und in eigener Verantwortung.

(4) Die Ausschüsse legen dem StuPa zu den ihnen überwiesenen Beratungsgegenständen Empfehlungen mit beschlussfähigem Inhalt vor.


​

​

​

3. Abschnitt: Sitzungen des Studierendenparlaments


§ 11 Einberufung

Das StuPa ist einzuberufen, wenn

1. Die Geschäftslage es erfordert, aber mindestens einmal in 3 Monaten oder

2. Mindestens 3 Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.


§ 12 Ladung

(1) Der Präsident oder sein Stellvertreter lädt alle Mitglieder unter Angabe von Zeit und Ort, Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung, sowie eingereichter Anträge und Beschlussempfehlungen und sonstiger notwendiger Informationen spätestens 7 Tage vor Sitzungsbeginn.

(2) In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden.


§ 13 Beschlussfähigkeit

(1) Das StuPa ist beschlussfähig, wenn 6 von 8 Mitgliedern anwesend sind.

(2) Die Beschlussfähigkeit ist zu Anfang jeder Sitzung durch die Sitzungsleitung festzustellen.

(3) Bei Beschlussunfähigkeit hat die Sitzungsleitung die Sitzung aufzuheben und eine neue Sitzung zu einem neuen Termin einzuberufen.

(4) Für die Beschlussfähigkeit sind keine Vollmachten zulässig. Es zählt ausschließlich die Anwesenheit vollberechtigter Mitglieder.


§ 14 Tagesordnung

(1) Der Präsident bestimmt zunächst eine vorläufige Tagesordnung.

(2) Jedes StuPa Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Über den Antrag wird ohne Beratung sofort entschieden.

(3) Nachdem das StuPa die Tagesordnung beschlossen hat, tritt es in die Beratung ein.


§ 15 Teilnahme

(1) Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

(2) Das verhinderte Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass ein entsprechender Vertreter mit schriftlicher Abstimmungsvollmacht an der Sitzung teilnimmt.

(3) Bei dienstlicher Verhinderung hat der Präsident darauf hinzuwirken, dass die Hinderungsgründe im Einklang mit dem Dienstherren ausgeräumt werden.

​


§ 16 Anwesenheitsliste

Bei jeder Sitzung wird zu Beginn die Anwesenheit der Mitglieder festgestellt und als Anwesenheitsliste in das Protokoll aufgenommen.

§ 17 Öffentlichkeit

(1) Sitzungen des StuPas finden in der Regel hochschulöffentlich statt.

(2) Personalangelegenheiten werden in öffentlicher Sitzung behandelt.

(3) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 18 Abs. 5) entscheidet das StuPa nach nicht öffentlicher Beratung.


§ 18 Ausschluss der Öffentlichkeit

(1) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit für einen Beratungsgegenstand wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit ist bekannt zu geben.

(2) Die Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung sind vertraulich, soweit das StuPa nichts anderes beschließt.


§ 19 Sitzungsleitung

(1) Sitzungen des StuPas werden vom Präsidenten oder einem Stellvertreter geleitet.

(2) Sollten beide nicht an der Sitzung teilnehmen, übernimmt das dem Lebensalter nach älteste Mitglied die Leitung mit den entsprechenden Befugnissen.


§ 20 Frage- und Rederecht

(1) Jedes Mitglied des StuPas kann in der Sitzung zu den Gegenständen der Tagesordnung Reden und Fragen stellen.

(2) Die Sitzungsleitung erteilt das Rederecht mündlich und unmittelbar. Fragen sind nach Reden zu stellen. Fragen zu Gegenständen außerhalb der Tagesordnung sind hinten anzustellen.


§ 21 Ordnung in den Sitzungen

(1) Die Sitzungsleitung eröffnet und schließt die Aussprache über jeden einzelnen Tagesordnungspunkt. Sie überträgt als erstes dem jeweiligen Antragssteller das Wort zur Begründung.

(2) Die Sitzungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

(3) Jedes anwesende Mitglied des StuPas kann jederzeit Anträge zur GO stellen.

(4) Anträge zur GO sind vorrangig zu behandeln; hierzu ist nur eine Gegenrede zulässig. Die Redezeit darf jeweils 3 Minuten nicht überschreiten. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen. Formale Gegenrede ist zulässig. Anderenfalls wird nach der Gegenrede über die Annahme des Antrages abgestimmt. § 25 Abs. 2 dieser GO bleibt unberührt.

(5) Anträge zur GO sind solche, die sich ausschließlich mit dem Ablauf der Sitzung befassen:

1. Unterbrechung der Sitzung zur Beratung; im Antrag ist die Dauer der Unterbrechung anzugeben.

2. Redezeitbeschränkung.

3. Schluss der Rednerliste.

4. Beendigung einer Aussprache.

5. Vertagung eines Tagesordnungspunktes.

6. Ausschluss der Öffentlichkeit.

7. Antrag auf geheime Abstimmung; siehe dazu auch § 25 Abs. 2.

8. Überweisung an Ausschüsse, Arbeitsgruppen oder Kommissionen.

9. Vertagung und Schluss der Sitzung.


§ 22 Ordnungsgewalt der Sitzungsleitung

(1) Alle Sitzungsteilnehmer und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt der Sitzungsleitung.

(2) Die Sitzungsleitung kann die Redner bei anhaltender Unsachlichkeit oder bei Beleidigungen zur Sache rufen. Sie kann nach Ermahnung das Wort entziehen.

(3) Die Sitzungsleitung kann Sitzungsteilnehmer und Zuhörer zur Ordnung rufen. Drei Ordnungsrufe führen zum sofortigen Ausschluss von der Sitzung. Nach dem zweiten Ordnungsruf muss der Betroffene auf die Folgen eines dritten Ordnungsrufes hingewiesen werden.


§ 23 Antragsrecht

(1) Jedes Mitglied des StuPas hat das Recht, Anträge an das StuPa zu stellen, über die das StuPa durch Beschluss entscheidet.

(2) Der Antrag muss einen beschlussfähigen Inhalt haben und soll schriftlich formuliert sein. Er muss eine Begründung enthalten. Mündliche Begründungen sind zulässig.

(3) Anträge, die keinen beschlussfähigen Inhalt haben, werden von der Sitzungsleitung zurückgewiesen.

(4) Wird über einen Antrag beschlossen, der nicht schriftlich vorliegt, so ist der Antrag und das Ergebnis der Abstimmung zu Protokoll zu nehmen.


§ 24 Wahlen

(1) Die Sitzungsleitung öffnet und schließt die Kandidatenliste.

(2) Kandidaten haben sich vorzustellen und Fragen zu Ihrer Person zu beantworten, soweit sie sich auf ihre Kandidatur und Eignung zum Amt beziehen.

(3) Personenwahlen sind auf Antrag eines Mitgliedes geheim durchzuführen.


§ 25 Abstimmungen

(1) Nach Beendigung der Beratungen leitet die Sitzungsleitung die Abstimmung ein.

(2) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes des StuPas wird geheim abgestimmt.

(3) Soweit eine Abstimmung über Empfehlungen von Ausschüssen, Arbeitsgruppen oder Kommissionen nicht beantragt ist und keine widersprechenden Empfehlungen, Anträge oder Wortmeldungen vorliegen, kann die Sitzungsleitung feststellen, dass das StuPa gemäß den Empfehlungen beschlossen hat.

(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat. Dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe.


§ 26 Abstimmungen im Umlaufverfahren

(1) Das StuPa kann über Kostenentscheidungen bis zu 50,00,- Euro und über Sachentscheidungen, bei denen Dringlichkeit geboten ist, im Wege eines (elektronischen) Umlaufverfahrens entscheiden.

(2) Beschlüsse, die im Wege eines (elektronischen) Umlaufverfahrens ergangen sind, sind im Protokoll der nächsten ordentlichen Sitzung zu vermerken.

(3) Das Umlaufverfahren wird auf Bestreben des Präsidiums oder zweier Mitglieder des StuPas initiiert.

(4) Bei Abstimmungen im (elektronischen) Umlaufverfahren setzt der Präsident eine Frist von 48 Stunden, innerhalb derer die Stimmabgabe möglich ist.

(5) Das Präsidium des StuPas nimmt die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Abstimmungsergebnis fest. Es berichtet darüber unverzüglich nach Ablauf der Frist.


§ 27 Niederschrift

(1) Über die Sitzungen des StuPas wird Protokoll geführt.

(2) Das Protokoll ist vertraulich, soweit die Beratungen vertraulich sind.

(3) Das Protokoll soll den wesentlichen Verlauf der Sitzung wiedergegeben. Es enthält mindestens:

1. Feststellung der Beschlussfähigkeit

2. Den Wortlaut der Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsergebnisse (auch als Anlage möglich)

3. Die Ergebnisse von Wahlen unter Angabe der Stimmverhältnisse (auch als Anlage möglich)

4. Zeit und Ort der Sitzung, Teilnehmer, sowie die beschlossene Tagesordnung

(4) Das Protokoll ist am Ende vom Schriftführer zu unterzeichnen. Er garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit.

(5) Jedes Mitglied des StuPas hat das Recht, schriftliche Erklärungen zu den Beratungsgegenständen zu Protokoll zu geben.

(6) Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach seinem Aushang an den für hochschulöffentlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Orten Widerspruch beim Präsidium eingelegt wird. Ein Widerspruch ist nur mit der Begründung zulässig, dass der Verlauf oder die Ergebnisse der Sitzung unrichtig oder unvollständig wiedergegeben sind.

(7) Gibt das Präsidium dem Widerspruch nicht statt, so entscheidet das StuPa in der nächsten Sitzung.

(8) Das StuPa verwahrt die Protokolle 10 Jahre. Elektronische Archivierung ist zulässig.


§ 28 Bekanntmachung

(1) Das Protokoll über den öffentlichen Teil einer Sitzung ist hochschulöffentlich bekannt zu machen.

(2) Eine hochschulöffentliche Bekanntmachung erfolgt durch den 10-tägigen vollständigen Aushang an gesondert gekennzeichneten Flächen in den Räumen der HR Nord und auf der Homepage der HR Nord.

(3) Das Protokoll über den nichtöffentlichen Teil ist den Mitgliedern des StuPas mit dem Vermerk „vertraulich“ zuzusenden.

​

​

​

​


4. Abschnitt: Konstituierende Sitzung

​

§ 29 Einberufung der konstituierenden Sitzung

Nach jeder Neuwahl beruft das amtierende Präsidium die konstituierende Sitzung des StuPas ein. Die Sitzung soll innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der neuen Amtsperiode stattfinden.

​

§ 30 Tagesordnung

Folgende Tagesordnungspunkte (TOP) sind mindestens Gegenstand der konstituierenden Sitzung:

1) Rechenschaftsbericht des StuPas

2) Entlastung des StuPas

3) Wahl des Präsidiums

4) Wahl des Haushaltsausschusses

5) Wahl des Schriftführers


§ 31 Übergabe der Geschäfte, Sitzungsleitung

Nach der Wahl des neuen Präsidenten geht die Sitzungsleitung auf diesen über. Damit gelten die Geschäfte ebenso als übergeben.

​

​

​

5. Abschnitt: Inkrafttreten

​

​

§ 32

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung treten die Übrigen außer Kraft.

bottom of page